Arbeitsdienstregelung

Zweck

Die Arbeitsdienste haben den Zweck die Teichanlagen und die Gelände entsprechend den Abmachungen in den entsprechenden Nutzungsvertragen zu pflegen und instand zu halten.

 

Wer?

Diese Regelung betrifft alle Mitglieder außer die Fördermitglieder. Wenn im nach­ folgenden von Mitgliedern die Rede ist, sind also keine Fördermitglieder gemeint.

 

Umfang und Termine

Alle Mitglieder sind zur Ableistung von 12 Arbeitsstunden im Jahr verpflichtet.
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre ist eine sinnvolle Aufteilung 3 Termine a 4 Stunden.

Die Arbeitsdienste finden an jedem 2. Samstag im Monat von 9:00 - 13:00 Uhr statt (nicht zu verwechseln mit jedem 2. Wochenende). Aus diesen 12 Terminen pro Jahr kann sich jeder 3 Termine seiner Wahl, mit folgender Ausnahme, aussuchen:

Es gibt vier Termine, an denen die Anwesenheit von vielen Mitgliedern notwendig ist, da an diesen Terminen für den Angelbetrieb wichtige Arbeiten erbracht werden sollen wie z.B. die Instandhaltung der Teiche, Oberlaufe und Angelplätze.
Jedes Mitglied muss deshalb an mindestens einem dieser sogenannten Pflichtdienste teilnehmen.

Nach Absprache mit dem Gewässerwart können auch Dienste abweichend von den 12 besagten Monatsdiensten erbracht werden.

Dienste zur Vorbereitung, Auf- und Abbau von Festlichkeiten wie dem Abfischen gelten nicht als Arbeitsdienste.

 

Strafgelder / Sanktionen

Nichterbrachte Arbeitsstunden werden mit einem Strafgeld von 5,- € pro Stunde belegt. Satzungsgemäß ruht die Mitgliedschaft bis zur Zahlung des Strafgeldes.

Muss der Vorstand erkennen, dass ein Mitglied nicht oder nur unzureichend an den Arbeitsdiensten teilnimmt behält sich der Vorstand vor dieses Mitglied wegen Nichterbringung der satzungsgemäßen Pflichten abzustrafen.

 

Dohren im Februar 2010

ASV Dohren, der Vorstand

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